Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Geltung, Vertragliche Grundlagen 


 

1.1 Geltung Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gräbner Drucksysteme GmbH (nachfolgend GRÄBNER) gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist – ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend AVB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GRÄBNER mit dem Vertragspartner (nachfolgend BESTELLER) über die von GRÄBNER angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

1.2 Ausschließlichkeit Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Geschäftsbedingungen des BESTELLERS finden nur Anwendung, wenn und soweit GRÄBNER sie in vertraglicher Schriftform anerkennt. Anderenfalls verpflichten sie GRÄBNER auch dann nicht, wenn GRÄBNER nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn in Kenntnis abweichender Bedingungen des BESTELLERS die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. 

1.3 Unternehmer Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. 

1.4 Vertragliche Grundlagen Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GRÄBNER und dem BESTELLER ist vorrangig der in vertraglicher Schriftform geschlossene Vertrag über Lieferungen und/oder Leistungen und diesem nachrangig diese AVB. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der vertraglichen Schriftform. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden vor Abschluss dieses Vertrages werden durch den Vertrag in vertraglicher Schriftform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. 

1.5 Gesetzliche Vorschriften Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind. 

2. Vertragliche Schriftform, Erklärungen des Bestellers 


 

2.1 Vertragliche Schriftform Die vertragliche Schriftform i. S. d. AVB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. 

2.2 Erklärungen Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom BESTELLER gegenüber GRÄBNER abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelanzeigen und -rügen, Erklärung von Anfechtung, Rücktritt oder Minderung, Nacherfüllung und Schadensersatzverlangen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Solche Erklärungen und Anzeigen sind ausschließlich gegenüber einem Geschäftsführer von GRÄBNER abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 

3. Angebot und Leistungsgegenstand, Abrufaufträge, Prüf- und Beschaffungspflichten 

3.1 Angebote Alle Angebote von GRÄBNER sind unverbindlich, sofern GRÄBNER sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet hat. Bestellungen oder Aufträge durch den BESTELLER gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von GRÄBNER innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in vertraglicher Schriftform angenommen werden. 

3.2 Vertragsgegenstand Angaben zum Vertragsgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Ver- und Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Einsatzgebiet, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten im Rahmen üblicher Toleranzen, soweit diese nicht als verbindlich vereinbart sind bzw. die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen. 

3.3 Eigentum/Urheberrechte An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält GRÄBNER sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der BESTELLER der ausdrücklichen Zustimmung durch GRÄBNER in vertraglicher Schriftform. Die Unterlagen dürfen nur zum vertraglich bestimmten Zweck genutzt werden. Der BESTELLER hat ohne gesonderte Aufforderung diese Unterlagen und Kopien vollständig an GRÄBNER zurückzugeben und soweit in elektronischer Form vorhanden endgültig zu löschen, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen oder wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. 

3.4 Beschaffungspflichten Sofern nicht anders vereinbart übernimmt GRÄBNER keine Beschaffungsverpflichtungen, welche über den konkreten Vertrag hinausgehen, d.h. insbesondere keine Pflichten zur Beschaffung identischer Leistungsgegenstände im Rahmen weiterer Lieferungen. Für Ersatzteilbevorratung, die über die typischerweise im Rahmen der Gewährleistung zu erwartender Bevorratung hinaus geht, ist allein der BESTELLER verantwortlich. Entsprechende Vorräte sind bei der Bestellung zu berücksichtigen. Soweit nicht anders vereinbart, ist GRÄBNER nicht zur Ersatzteilbeschaffung verpflichtet. 

4. Preise und Zahlungsbedingungen, Einreden des Bestellers und Leistungssicherung 

4.1 Preise Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise “ab Werk” des Geschäftssitzes von GRÄBNER (EXW, Incoterms® 2020). Die im Preis nicht eingeschlossene Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Soweit nicht anders vereinbart trägt der Besteller die Verpackungskosten sowie die der Transport- oder Entsorgungskosten für die Verpackung. Im Falle einer Rücknahmepflicht der Verpackung für GRÄBNER erfolgt die Rückgabe der Verpackung durch den BESTELLER am Unternehmenssitz von GRÄBNER. Soweit nicht anders vereinbart trägt der BESTELLER durch direkte Zahlung oder durch Erstattung an GRÄBNER nach Vorlage der Belege, alle Steuern, Zölle und Abgaben, die für eine Ausfuhr ins Ausland anfallen. 

4.2 Fälligkeit Sofern nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis 10 Tage nach Rechnungstellung und Lieferung, fällig. GRÄBNER ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt GRÄBNER spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei Verträgen über Wartungs- oder sonstige Dienstleistungen ist die Vergütung sofort nach Leistungserbringung und Rechnungstellung fällig. 

4.3 Zinsen Erfolgt keine Gutschrift auf das Konto von GRÄBNER bei Fälligkeit, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden, einschließlich des pauschalen Schadens nach § 288 Abs. 5 BGB im Falle des Verzugs, bleibt unberührt. 

4.4 Einreden Dem BESTELLER stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrecht kann der BESTELLER ausschließlich im jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des BESTELLERS insbesondere gem. Ziffer 10.6 unberührt. 

4.5 Leistungssicherung GRÄBNER ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des BESTELLERS wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von GRÄBNER durch den BESTELLER aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Unberührt bleiben die weitergehenden gesetzlichen Rechte von GRÄBNER, insbesondere das Recht zum Rücktritt nach § 321 BGB. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann GRÄBNER den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

4.6 Rabatte Alle dem BESTELLER eingeräumten Rabatte und Preisnachlässe entfallen bei gerichtlicher Geltendmachung der Kaufpreisforderung. 

5. Lieferung, Lieferzeit, Teillieferungen, Lieferverzögerungen und -verzug, Lagerkosten 

5.1 Lieferung Soweit nicht ein anderer Lieferort vereinbart ist, erfolgen Lieferungen “ab Werk” des Geschäftssitzes von GRÄBNER (EXW, Incoterms® 2020). Auf Verlangen und Kosten des BESTELLERS wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist GRÄBNER berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

5.2 Lieferzeit Sofern nicht ausdrücklich ein fester Termin in Schriftform vereinbart ist, gelten die von GRÄBNER in Aussicht gestellten Liefer- und Leistungszeiten als unverbindlich. Vereinbarte Fristen beginnen ab Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle relevanten technischen Fragen geklärt und vom BESTELLER zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungen, Freigaben) beigebracht oder vereinbarte Anzahlungen bei GRÄBNER eingegangen sind. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Frist durch Absendung der Ware bzw. der Meldung der Bereitschaft zur Versendung oder Abholung innerhalb der Frist gewahrt. Soweit keine Lieferzeit vereinbart ist, wird GRÄBNER die Leistungen innerhalb eines angemessenen Zeit Rahmens erbringen. 

5.3 Teillieferungen Soweit Teillieferungen nicht bereits vertraglich vereinbart sind, ist GRÄBNER zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den BESTELLER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem BESTELLER hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, GRÄBNER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

5.4 Lieferverzögerungen GRÄBNER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, soweit GRÄBNER ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder GRÄBNER noch den Vorlieferanten ein Verschulden trifft und GRÄBNER im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist) verursacht worden sind, die GRÄBNER nicht zu vertreten hat. Bei Behinderungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Gleiches gilt soweit der BESTELLER ihm obliegende Pflichten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt und dadurch die Leistungserbringung verzögert, insbesondere wenn der BESTELLER mit (Voraus ) Zahlungen in Verzug ist. Sobald sich Lieferverzögerungen abzeichnen, wird GRÄBNER den BESTELLER hierüber informieren.

5.5 Rücktritt Sofern Ereignisse gem. Ziffer 5.4 GRÄBNER die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GRÄBNER zum Rücktritt berechtigt. Soweit dem BESTELLER infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. 

5.6 Lieferverzug Der Eintritt eines Lieferverzugs seitens GRÄBNER bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den BESTELLER erforderlich. 

5.7 Lagerkosten Lagerkosten nach Gefahrenübergang nach Ziffer 6.1 trägt der BESTELLER. Bei Lagerung durch GRÄBNER betragen die Lagerkosten 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Netto-Rechnungsbetrags. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer bis zu keinen entstandenen Lagerkosten bleiben GRÄBNER und dem BESTELLER vorbehalten; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von GRÄBNER bleiben unberührt. 


 

6. Gefahrenübergang und Versicherung 


 

6.1 Gefahrenübergang Sofern nicht anders vereinbart geht die Gefahr bei Lieferung nach Ziffer 5.1 spätestens mit der Bereitstellung zur Abholung auf den BESTELLER über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Die vorstehenden Regelungen zum Gefahrenübergang gelten auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GRÄBNER noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim BESTELLER liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den BESTELLER über, an dem GRÄBNER übergabe- bzw. versandbereit ist und dies dem BESTELLER angezeigt hat. 


 

6.2 Versicherung Sofern nicht anders vereinbart wird die Sendung von GRÄBNER nur auf ausdrücklichen Wunsch des BESTELLERS und auf dessen Kosten versichert. 


 

7. Aufstellung, Montage, Inbetriebsetzung 


 

7.1 Vereinbarung Eine Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung der gelieferten Gegenstände erfolgt nur auf ausdrückliche Vereinbarung in vertraglicher Schriftform auf Kosten des BESTELLERS. 


 

7.2 Pflichten des BESTELLERS Der BESTELLER ist bei Vereinbarung der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung auf seine Kosten verpflichtet 


 

(1) vor Beginn der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung die für diese erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsstelle bereitzustellen und alle Vorarbeiten soweit abgeschlossen zu haben, dass die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung vereinbarungsgemäß durchgeführt werden kann. Anfuhr Wege und der Aufstellungsplatz müssen muss geräumt, geebnet und unbeschränkt mit den für die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung erforderlichen Werkzeugen und Maschinen passierbar und erreichbar sein, sowie 


 

(2) die zur Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Hebezeuge und andere Vorrichtungen, alle erforderlichen Anschlüsse sowie Energie und Licht an der Verwendungsstelle bereitzustellen sowie 


 

(3) GRÄBNER vor verbindlicher Bestätigung eines Termins zur Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung zu bestätigen, dass die aufzustellenden, zu montierenden und/oder inbetriebzusetzenden Gegenstände beim Besteller eingegangen sind und dass der BESTELLER seine Pflichten nach Ziffer 7.2 (1) und (2) erfüllt hat. 


 

7.3 Zeitpunkt Aufstellung, Montage und /oder Inbetriebsetzung durch GRÄBNER erfolgt nach schriftlicher Bestätigung durch den BESTELLER gem. Ziffer 7.2 (3). Kann die Montage nicht während der regulären Arbeitszeit am Tage durchgeführt werden, so sind die entstehenden Mehrkosten ebenfalls vom BESTELLER zu tragen. 


 

7.4 Abnahme Nach durchgeführter Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung erfolgt eine Abnahme durch den BESTELLER. 


 

7.5 Bestätigung Arbeitszeit und Arbeitsleistung sowie die Abnahme der montierten, aufgestellten und/oder inbetriebgesetzten Gestände sind den Monteuren von GRÄBNER schriftlich zu bestätigen. 


 

7.6 Verzögerungen Verzögern sich Aufstellung und/oder oder Inbetriebnahme durch GRÄBNER aufgrund einer Pflichtverletzung des BESTELLERS nach Ziffer 7.2 hat der BESTELLER GRÄBNER die hieraus entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 


 

7.7 Haftung GRÄBNER haftet nicht für Betriebsunterbrechung, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, der sich aus der Art und Weise der Ausführung der Montagearbeiten ergibt. Der BESTELLER ist verpflichtet, GRÄBNER und sein Personal von Handlungen Dritter freizustellen. 


 

8. Abnahme Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn 


 

(1) die Lieferung und, sofern GRÄBNER auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, 


 

(2) GRÄBNER dies dem BESTELLER unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 8 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, 


 

(3) seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und 


 

(4) der BESTELLER die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines GRÄBNER angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 


 

9. Eigentumsvorbehalt 


 

9.1 Eigentumsvorbehalt Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum von GRÄBNER bis zur Erfüllung sämtlicher GRÄBNER jetzt oder zukünftig gegen den BESTELLER aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (nachfolgend VORBEHALTSWARE). 


 

9.2 Freigabe von Sicherheiten Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die GRÄBNER zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird GRÄBNER auf Wunsch des BESTELLERS einen entsprechen-den Teil der Sicherungsrechte freigeben; GRÄBNER steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 


 

9.3 Verwendung der Vorbehaltsware Dem BESTELLER ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von VORBEHALTSWARE untersagt. Die Verarbeitung und Weiterveräußerung von VORBEHALTSWARE ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu den in den folgenden Ziffern genannten Bedingungen gestattet. 


 

9.4 Weiterveräußerung Im Fall der Weiterveräußerung der VORBEHALTSWARE tritt der BESTELLER bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – ggf. anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an GRÄBNER ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die VORBE-HALTSWARE vor oder nach Verarbeitung/Vermischung/Verbindung weiter verkauft worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der VORBEHALTSWARE treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. GRÄBNER nimmt die Abtretung an. GRÄBNER ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. GRÄBNER darf diese Einzugsermächtigung nur widerrufen im Verwertungsfall oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder wenn vergleichbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des BESTELLERS nahe legen. 


 

9.5 Verarbeitung Wird die VORBEHALTSWARE vom BESTELLER verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung für GRÄBNER als Hersteller und GRÄBNER erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der VORBEHALTSWARE – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der VORBEHALTSWARE zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim BESTELLER eintreten sollte, überträgt der BESTELLER bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an GRÄBNER. Die hergestellte Sache wird vom BESTELLER kostenlos mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für GRÄBNER verwahrt. 


 

9.6 Vermischung/Verbindung Wird VORBEHALTSWARE mit einer anderen Sache vermischt oder verbunden, so überträgt der BESTELLER für den Fall, dass nach der Verbindung oder Vermischung eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen ist, soweit die Hauptsache ihm gehört, GRÄBNER anteilig das Miteigentum an der verbundenen oder vermischten Sache in dem gem. §§ 947 Abs. 1, 948 Abs. 1 BGB vorgesehenen Verhältnis. Die verbundene oder vermischte Sache wird vom BESTELLER kostenlos mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für GRÄBNER verwahrt. 


 

9.7 Sicherung des Eigentums Wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der BESTELLER GRÄBNER unverzüglich zu benachrichtigen, damit GRÄB-NER seine Rechte geltend machen, insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der BESTELLER für den GRÄBNER entstandenen Ausfall. 


 

9.8 Herausverlangen/Rücktritt Bei vertragswidrigen Verhalten des BESTELLERS, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist GRÄBNER berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die VORBEHALTSWARE auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In dem Herausverlangen auf Grund des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der VORBEHALTSWARE durch GRÄBNER liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, GRÄBNER erklärt diesen ausdrücklich. Zahlt der BESTELLER den fälligen Kaufpreis nicht, darf GRÄBNER diese Rechte nur geltend machen, wenn dem BESTELLER zuvor von Seiten GRÄBNER erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurden oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 


 

9.9 Besichtigung GRÄBNER ist berechtigt die VORBEHALTSWARE jeder-zeit zur besichtigen. Der BESTELLER gestattet GRÄBNER insoweit das Betreten seiner Räume. Dies gilt auch für Waren, an denen GRÄBNER lediglich ein Miteigentumsanspruch zusteht. 


 

10. Mängelhaftung, Untersuchungs- und Rügepflichten 


 

10.1 Mängelrechte Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 


 

10.2 Unerhebliche Mängel Der BESTELLER darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 


 

10.3 Waren mit digitalen Elementen Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet GRÄBNER eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich vereinbart ist. 


 

10.4 Untersuchungs- und Rügepflichten Die Lieferung ist unverzüglich nach Ablieferung an den BESTELLER oder an den von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind unverzüglich, spätestens binnen fünf Arbeitstagen, nach Ablieferung zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar ist, zu rügen. Die Frist ist durch rechtzeitigen Zugang bei GRÄBNER gewahrt. Soweit der BESTELLER die Lieferung weiter verarbeitet und/oder verbaut, obliegt es dem BESTELLER die Lieferung vor der Verarbeitung auf Mängel zu untersuchen und – sofern zumutbar – die vertrags-gemäße Funktion der Liefergegenstände zunächst im Rahmen eines Prototypen zu untersuchen. GRÄBNER haftet nicht für solche Kosten, die durch entsprechende Untersuchungen vermieden worden wären, insbesondere Einbau- und Ausbaukosten. 


 

10.5 Ausschluss Mängelrechte Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige nach Ziffer 10.4 ist eine Haftung seitens GRÄBNER für den nicht bzw. nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die Rechte aus Mängelhaftung entfallen auch, wenn der BESTELLER ohne Zustimmung von GRÄBNER den Liefergegenstand ändert, oder durch Dritte ändern lässt, oder erforderliche Proben des Liefergegenstandes GRÄBNER zur Prüfung nicht zur Verfügung stellt und die Mängelbeseitigung durch die vorgenannten Umstände unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der BESTELLER die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Gleiches gilt für Bedienungsfehler. 


 

10.6 Nacherfüllung Bei Sachmängeln ist GRÄBNER nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Das Recht von GRÄBNER die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. GRÄBNER ist berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der BESTELLER den fälligen Kaufpreisanspruch bezahlt. Der BESTELLER ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Auf Verlangen von GRÄBNER ist der beanstandete Liefergegenstand unter Angabe der Lieferscheinnummer frachtfrei an GRÄBNER zurückzusenden. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn GRÄBNER nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war; Ansprüche des BESTELLERS auf Ersatz entsprechender Kosten („Ein- und Ausbaukosten“) bleiben unberührt. 


 

10.7 Aufwendungen für Nacherfüllung Bei berechtigter oder unberechtigter Mängelrüge, bei der die fehlende Mangelhaftigkeit für den BESTELLER nicht erkennbar war, trägt GRÄBNER nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten. Anderenfalls kann GRÄBNER vom BESTELLER die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (Insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. 


 

10.8 Rücktritt und Minderung Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der BESTELLER nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Bei unerheblichen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 


 

10.9 Rechtsmängel Bei Rechtsmängeln wird GRÄBNER nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem BESTELLER durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der BESTELLER berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden. 


 

10.10 Beistellungen GRÄBNER haftet nicht für vom BESTELLER beigebrachte oder auf ausdrückliche Anweisung des BESTELLERS durch GRÄBNER beschaffte Unterlagen, Zeichnungen, Lehren, Muster, Materialien, Vorprodukte oder ähnliche Vorgaben oder Beistellungen. Der BESTELLER steht für seine Vorgaben und Beistellungen ein, insbesondere dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. GRÄBNER ist nicht zur technischen oder rechtlichen Prüfung der Vorgaben oder Beistellungen verpflichtet. Der BESTELLER stellt GRÄBNER von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Vorgaben und Beistellungen des Bestellers gegen GRÄBNER geltend gemacht werden, sowie von allen zur Verteidigung erforderlichen Kosten. 


 

10.11 Bauteile anderer Hersteller Bei Sach- und Rechtsmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die GRÄBNER aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird GRÄBNER nach eigener Wahl eigene Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des BESTEL-LERS geltend machen oder an den BESTELLER abtreten. Ansprüche aufgrund derartiger Mängel bestehen gegen GRÄBNER unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den anderen Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist (z.B. bei Insolvenz). Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des BESTELLERS gegen GRÄBNER gehemmt. 


 

10.12 Schadensersatz Gesetzliche Ansprüche des BESTELLERS auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 10.13 Gesetzliche Sondervorschriften Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an den Verbraucher (insbesondere §§ 478, 479, 445a, 445 b bzw. §§ 445c BGB). 


 

11. Erfüllungsvorbehalt Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass diese keine anwendbaren nationalen, europäischen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, verletzt werden und keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der BESTELLER ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr bereitzustellen. 


 

12. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens Haftungsbeschränkung Die Haftung von GRÄBNER auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt. 


 

12.1 Fahrlässigkeit GRÄBNER haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von GRÄBNER, soweit es sich dabei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. 


 

12.2 Haftungsbegrenzung Soweit GRÄBNER gem. Ziffer 12.1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GRÄBNER bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder - unter Berücksichtigung der Umstände, die GRÄBNER bei Vertragsschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen - bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 


 

12.3 Mängelhaftung GRÄBNER haftet nicht für Schäden, welche durch ordnungsgemäße Untersuchung gem. Ziffer 10.4 vermieden worden wären. 


 

12.4 Erstreckung der Haftungsbeschränkungen Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GRÄBNER 


 

12.5 Auskünfte/Beratung Soweit GRÄBNER technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von GRÄBNER geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 


 

12.6 Begrenzung der Haftungsbeschränkungen Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen grob fahrlässigen sowie vorsätzlichen Verhaltens einschließlich arglistig verschwiegener Mängel, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 


 

13. Garantie 


 

13.1 Garantiefrist Bei Neuware beträgt diese 1 Jahr, sowie bei Gebrauchtware 6 Monate ab Ablieferung der Ware. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile. GRÄBNER ist niemals verpflichtet, neben mangelhaften Teilen weitere oder sonstige Gegenstände zu gewähren. Die Garantie des Druckkopfes gilt für einen kürzeren Zeitraum, 6 Monate ab Inbetriebnahme. Diese gilt nur, wenn der Druckkopf von einem spezialisierten und ausgebildeten Techniker von GRÄBNER oder dessen offiziell bestellten, voll ausgebildeten Partner montiert wird. 


 

13.2 Haftungsausschluss GRÄBNER übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung eines Druckkopfes außerhalb der in der Druckkopfspezifikationen genannten Bedingungen oder Warnhinweise entstehen. GRÄBNER übernimmt keine Verantwortung für Probleme, Ausfälle, Support, Defekte von Druckköpfen und Ersatzteilen, die auftreten, wenn nicht autorisierte, nicht gekaufte Hersteller-Tinte, Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile verwendet werden. Zu den Themen, die sich unter anderem auf folgende Aspekte beziehen: 


 

• Umweltsituation. 


 

• Verwendung von Farben außerhalb der angegebenen Bereiche. 


 

• Unerlaubte Installation. 


 

• Falsche Nutzung des Gesamtsystems. 


 

• Flüssigkeiten, die in der falschen Reihenfolge/Manor verwendet werden. 


 

GRÄBNER übernimmt keine Haftung für Fehler bei unsachgemäßer Bedienung, der auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist, oder auf einen Defekt in unsachgemäßer Betrieb infolge unsachgemäßer, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Überlastung, ungeeignet Betriebsmittel, ungeeignete Struktur, ungeeigneter Untergrund oder chemische, elektrische, elektronische oder elektrotechnische Einflüsse, einschließlich des vorübergehenden oder langfristigen Ausfalls der erforderlichen Spannung im Stromversorgungssystem. 


 

13.3 Ausgleich GRÄBNER ist verpflichtet, defekte Teile innerhalb der gesetzten Garantiefrist zu ersetzen oder zu reparieren. Alle Arbeitskosten, Reisekosten und sonstige variable Kosten sind nicht enthalten und werden in Rechnung gestellt. Diese Verpflichtung besteht nur innerhalb der Frist und unter dem Vorbehalt der vorstehenden Ziffer und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen. 


 

(1) Ansprüche aus der Garantie Pflicht müssen, wenn sie bestritten werden, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der in Ziffer 13.1 genannten Frist geltend gemacht werden. 


 

(2) GRÄBNER kann zu keiner Garantie Leistung verpflichtet werden, wenn und solange die Gegenpartei ihren Verpflichtungen, insbesondere Zahlungspflichten, nicht nachkommt. 


 

(3) Für Maschinen, die in zerlegtem Zustand geliefert werden, kann eine Garantie nur erteilt werden, wenn die Montage unter der Verantwortung von GRÄBNER erfolgt. 


 

(4) Lässt der BESTELLER Reparaturen oder Änderungen gleich welcher Art vornehmen, die ausdrücklich auch eine erneute Aufstellung oder Montage nach einem Umzug einschließt, die nicht durch oder auf Rechnung von GRÄBNER oder ohne dessen ausdrückliche Zustimmung erfolgen, so erlischt jeder Garantieanspruch sowie jedes Reklamationsrecht. 


 

13.4 Rücksendeverfahren Nur der BESTELLER kann die mangelhaften Teile nach vorheriger Ankündigung an GRÄBNER zurücksenden. Die Rücksendung an den Hersteller erfolgt ausschließlich über GRÄBNER. Rückgegebene Bauteile werden vom Hersteller nach dem RMA-Handling-Verfahren analysiert. Der Hersteller wird sich bemühen, einen Bericht über die RMA zu erstellen. GRÄBNER legt dem BESTELLER die Ergebnisse vor. Das Rückführungsverfahren ist zeitlich nicht festgelegt und kann je nach den Umständen 3 bis 6 Monate dauern. Lieferprobleme im Zusammenhang mit der Dringlichkeit von Reparaturen ist GRÄBNER niemals zu einer Entschädigung verpflichtet. 


 

14. Rücktritt und Kündigung 


 

14.1 Rücktritt/Kündigung Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der BESTELLER nur zurücktreten oder kündigen, wenn GRÄBNER die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des BESTELLERS (insbesondere §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 


 

14.2 Wichtiger Grund Neben den gesetzlichen und weitergehenden vertraglichen Regelungen nach dieser AVB kann GRÄBNER aus wichtigem Grund kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des BESTELLERS eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber GRÄBNER gefährdet ist, aus Seiten des BESTELLERS ein Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. GRÄBNER ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und des aus der Verwertung der bereits erbrachten Leistungen erzielte zu verlangen. 


 

15. Verjährung 


 

15.1 Vertragliche Verjährungsfrist Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung oder soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. 


 

15.2 Gesetzliche Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche des BESTELLERS wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von GRÄBNER der, Organen, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von GRÄBNER oder wegen für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 


 

16. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand 


 

16.1 Erfüllungs-/Nacherfüllungsort Soweit nicht anders bestimmt ist Erfüllungsort und Nacherfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von GRÄBNER. Schuldet der Verkäufer auch die Aufstellung , ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. 


 

16.2 Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Erlangen. Ist der BESTELLER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches-rechtliches Sondervermögen, ist Erlangen Gerichtsstand; ist GRÄBNER ist berechtigt, den BESTELLER auch an dem für seinen Sitz zuständen Gericht zu verklagen. 


 

16.3 Anwendbares Recht Dieser Vertrag sowie jegliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

Logo

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.